Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 387 BGBVoraussetzungen

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3: Aufrechnung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 387 BGB (amtliche Fassung)

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 387, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 387 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 387 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 3: Aufrechnung“

  • § 387 BGB Voraussetzungen
  • § 388 BGB Erklärung der Aufrechnung
  • § 389 BGB Wirkung der Aufrechnung
  • § 390 BGB Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
  • § 391 BGB Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
  • § 392 BGB Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
  • § 393 BGB Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
  • § 394 BGB Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
  • § 395 BGB Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
  • § 396 BGB Mehrheit von Forderungen

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