Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 395 BGBAufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3: Aufrechnung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 395 BGB (amtliche Fassung)

Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 395, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 395 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 395 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 3: Aufrechnung“

  • § 387 BGB Voraussetzungen
  • § 388 BGB Erklärung der Aufrechnung
  • § 389 BGB Wirkung der Aufrechnung
  • § 390 BGB Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
  • § 391 BGB Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
  • § 392 BGB Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
  • § 393 BGB Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
  • § 394 BGB Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
  • § 395 BGB Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
  • § 396 BGB Mehrheit von Forderungen

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