Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 389 BGBWirkung der Aufrechnung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3: Aufrechnung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 389 BGB (amtliche Fassung)

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 389, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 389 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 389 Abs. 1 S. 1 BGB

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  • § 391 BGB Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
  • § 392 BGB Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
  • § 393 BGB Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
  • § 394 BGB Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
  • § 395 BGB Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
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