§ 394 BGBKeine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3: Aufrechnung
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 394, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 394 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 394 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Aufrechnung“
- § 387 BGB Voraussetzungen
- § 388 BGB Erklärung der Aufrechnung
- § 389 BGB Wirkung der Aufrechnung
- § 390 BGB Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
- § 391 BGB Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
- § 392 BGB Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
- § 393 BGB Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
- § 394 BGB Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
- § 395 BGB Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- § 396 BGB Mehrheit von Forderungen
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