Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 394 BGBKeine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3: Aufrechnung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 394 BGB (amtliche Fassung)

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 394, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 394 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 394 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 3: Aufrechnung“

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  • § 390 BGB Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
  • § 391 BGB Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
  • § 392 BGB Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
  • § 393 BGB Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
  • § 394 BGB Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
  • § 395 BGB Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
  • § 396 BGB Mehrheit von Forderungen

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