Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 392 BGBAufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3: Aufrechnung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 392 BGB (amtliche Fassung)

Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 392, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 392 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 392 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 3: Aufrechnung“

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  • § 389 BGB Wirkung der Aufrechnung
  • § 390 BGB Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
  • § 391 BGB Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
  • § 392 BGB Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
  • § 393 BGB Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
  • § 394 BGB Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
  • § 395 BGB Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
  • § 396 BGB Mehrheit von Forderungen

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