§ 391 BGBAufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3: Aufrechnung
(1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder bewirken kann.
(2) Ist vereinbart, dass die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Aufrechnung einer Forderung, für die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 391, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 391 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 391 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Aufrechnung“
- § 387 BGB Voraussetzungen
- § 388 BGB Erklärung der Aufrechnung
- § 389 BGB Wirkung der Aufrechnung
- § 390 BGB Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
- § 391 BGB Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
- § 392 BGB Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
- § 393 BGB Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
- § 394 BGB Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
- § 395 BGB Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- § 396 BGB Mehrheit von Forderungen
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