§ 2087 BGBZuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 2: Erbeinsetzung
(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2087, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2087 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2087 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Erbeinsetzung“
- § 2087 BGB Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
- § 2088 BGB Einsetzung auf Bruchteile
- § 2089 BGB Erhöhung der Bruchteile
- § 2090 BGB Minderung der Bruchteile
- § 2091 BGB Unbestimmte Bruchteile
- § 2092 BGB Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
- § 2093 BGB Gemeinschaftlicher Erbteil
- § 2094 BGB Anwachsung
- § 2095 BGB Angewachsener Erbteil
- § 2096 BGB Ersatzerbe
- § 2097 BGB Auslegungsregel bei Ersatzerben
- § 2098 BGB Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
- § 2099 BGB Ersatzerbe und Anwachsung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.