Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2096 BGBErsatzerbe

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 2: Erbeinsetzung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2096 BGB (amtliche Fassung)

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2096, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2096 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2096 Abs. 1 S. 1 BGB

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