Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2091 BGBUnbestimmte Bruchteile

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 2: Erbeinsetzung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2091 BGB (amtliche Fassung)

Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2091, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2091 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2091 Abs. 1 S. 1 BGB

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