§ 2088 BGBEinsetzung auf Bruchteile
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 2: Erbeinsetzung
(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2088, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2088 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2088 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Erbeinsetzung“
- § 2087 BGB Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
- § 2088 BGB Einsetzung auf Bruchteile
- § 2089 BGB Erhöhung der Bruchteile
- § 2090 BGB Minderung der Bruchteile
- § 2091 BGB Unbestimmte Bruchteile
- § 2092 BGB Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
- § 2093 BGB Gemeinschaftlicher Erbteil
- § 2094 BGB Anwachsung
- § 2095 BGB Angewachsener Erbteil
- § 2096 BGB Ersatzerbe
- § 2097 BGB Auslegungsregel bei Ersatzerben
- § 2098 BGB Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
- § 2099 BGB Ersatzerbe und Anwachsung
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