§ 2098 BGBWechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 2: Erbeinsetzung
(1) Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind.
(2) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbteil den anderen vor.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2098, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2098 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2098 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Erbeinsetzung“
- § 2087 BGB Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
- § 2088 BGB Einsetzung auf Bruchteile
- § 2089 BGB Erhöhung der Bruchteile
- § 2090 BGB Minderung der Bruchteile
- § 2091 BGB Unbestimmte Bruchteile
- § 2092 BGB Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
- § 2093 BGB Gemeinschaftlicher Erbteil
- § 2094 BGB Anwachsung
- § 2095 BGB Angewachsener Erbteil
- § 2096 BGB Ersatzerbe
- § 2097 BGB Auslegungsregel bei Ersatzerben
- § 2098 BGB Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
- § 2099 BGB Ersatzerbe und Anwachsung
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