Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2097 BGBAuslegungsregel bei Ersatzerben

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 2: Erbeinsetzung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2097 BGB (amtliche Fassung)

Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2097, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2097 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2097 Abs. 1 S. 1 BGB

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