Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2095 BGBAngewachsener Erbteil

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 2: Erbeinsetzung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2095 BGB (amtliche Fassung)

Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2095, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2095 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2095 Abs. 1 S. 1 BGB

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