Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2086 BGBErgänzungsvorbehalt

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2086 BGB (amtliche Fassung)

Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2086, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2086 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2086 Abs. 1 S. 1 BGB

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