Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2076 BGBBedingung zum Vorteil eines Dritten

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2076 BGB (amtliche Fassung)

Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2076, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2076 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2076 Abs. 1 S. 1 BGB

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