Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2073 BGBMehrdeutige Bezeichnung

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2073 BGB (amtliche Fassung)

Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2073, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2073 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2073 Abs. 1 S. 1 BGB

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