§ 2077 BGBUnwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2077, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2077 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2077 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 2064 BGB Persönliche Errichtung
- § 2065 BGB Bestimmung durch Dritte
- § 2066 BGB Gesetzliche Erben des Erblassers
- § 2067 BGB Verwandte des Erblassers
- § 2068 BGB Kinder des Erblassers
- § 2069 BGB Abkömmlinge des Erblassers
- § 2070 BGB Abkömmlinge eines Dritten
- § 2071 BGB Personengruppe
- § 2072 BGB Die Armen
- § 2073 BGB Mehrdeutige Bezeichnung
- § 2074 BGB Aufschiebende Bedingung
- § 2075 BGB Auflösende Bedingung
- § 2076 BGB Bedingung zum Vorteil eines Dritten
- § 2077 BGB Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
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