§ 2071 BGBPersonengruppe
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 1: Allgemeine Vorschriften
Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2071, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2071 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2071 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 2064 BGB Persönliche Errichtung
- § 2065 BGB Bestimmung durch Dritte
- § 2066 BGB Gesetzliche Erben des Erblassers
- § 2067 BGB Verwandte des Erblassers
- § 2068 BGB Kinder des Erblassers
- § 2069 BGB Abkömmlinge des Erblassers
- § 2070 BGB Abkömmlinge eines Dritten
- § 2071 BGB Personengruppe
- § 2072 BGB Die Armen
- § 2073 BGB Mehrdeutige Bezeichnung
- § 2074 BGB Aufschiebende Bedingung
- § 2075 BGB Auflösende Bedingung
- § 2076 BGB Bedingung zum Vorteil eines Dritten
- § 2077 BGB Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
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