Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2069 BGBAbkömmlinge des Erblassers

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2069 BGB (amtliche Fassung)

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2069, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2069 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2069 Abs. 1 S. 1 BGB

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