Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2074 BGBAufschiebende Bedingung

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2074 BGB (amtliche Fassung)

Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2074, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2074 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2074 Abs. 1 S. 1 BGB

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