§ 1785 BGBÜbernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1: Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 2: Auswahl des Vormunds
(1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
(2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
(3) Der Vormundschaftsverein und der Vereinsvormund dürfen nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1785, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1785 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1785 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Auswahl des Vormunds“
- § 1778 BGB Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
- § 1779 BGB Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
- § 1780 BGB Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
- § 1781 BGB Bestellung eines vorläufigen Vormunds
- § 1782 BGB Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
- § 1783 BGB Übergehen der benannten Person
- § 1784 BGB Ausschlussgründe
- § 1785 BGB Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
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