Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1781 BGBBestellung eines vorläufigen Vormunds

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1: Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 2: Auswahl des Vormunds

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1781 BGB (amtliche Fassung)

(1) Sind die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds insbesondere im persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft noch nicht abgeschlossen oder besteht ein vorübergehendes Hindernis für die Bestellung des Vormunds, bestellt das Familiengericht einen vorläufigen Vormund.

(2) Der Vormundschaftsverein überträgt die Aufgaben des vorläufigen Vormunds einzelnen seiner Mitarbeiter; § 1784 gilt entsprechend. Der Vormundschaftsverein hat dem Familiengericht alsbald, spätestens binnen zwei Wochen nach seiner Bestellung zum vorläufigen Vormund mitzuteilen, welchem Mitarbeiter die Ausübung der Aufgaben des vorläufigen Vormunds übertragen worden sind.

(3) Das Familiengericht hat den Vormund alsbald, längstens aber binnen drei Monaten ab Bestellung des vorläufigen Vormunds zu bestellen. Die Frist kann durch Beschluss des Gerichts nach Anhörung der Beteiligten um höchstens weitere drei Monate verlängert werden, wenn trotz eingeleiteter Ermittlungen des Familiengerichts der für den Mündel am besten geeignete Vormund noch nicht bestellt werden konnte.

(4) Die Bestellung des Jugendamtes oder eines Vereinsmitarbeiters zum Vormund ist auch erforderlich, wenn das Familiengericht das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein zuvor als vorläufigen Vormund ausgewählt hat.

(5) Mit der Bestellung des Vormunds endet das Amt des vorläufigen Vormunds.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1781, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1781 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1781 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Unterkapitel 2: Auswahl des Vormunds“

  • § 1778 BGB Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
  • § 1779 BGB Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
  • § 1780 BGB Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
  • § 1781 BGB Bestellung eines vorläufigen Vormunds
  • § 1782 BGB Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
  • § 1783 BGB Übergehen der benannten Person
  • § 1784 BGB Ausschlussgründe
  • § 1785 BGB Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen

Alle Paragraphen des BGB →

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