Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1783 BGBÜbergehen der benannten Person

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1: Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 2: Auswahl des Vormunds

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1783 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn

1.
sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
2.
ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,
3.
der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,
4.
sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder
5.
sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.

(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn

1.
sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat,
2.
die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und
3.
der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1783, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1783 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1783 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Unterkapitel 2: Auswahl des Vormunds“

  • § 1778 BGB Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
  • § 1779 BGB Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
  • § 1780 BGB Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
  • § 1781 BGB Bestellung eines vorläufigen Vormunds
  • § 1782 BGB Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
  • § 1783 BGB Übergehen der benannten Person
  • § 1784 BGB Ausschlussgründe
  • § 1785 BGB Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen

Alle Paragraphen des BGB →

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