§ 1782 BGBBenennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1: Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 2: Auswahl des Vormunds
(1) Die Eltern können durch letztwillige Verfügung eine natürliche Person als Vormund oder Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder benennen oder von der Vormundschaft ausschließen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht. Die Benennung und der Ausschluss können schon vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn dem jeweiligen Elternteil die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zustünde, falls es vor dem Tod des Elternteils geboren wäre.
(2) Haben die Eltern widersprüchliche letztwillige Verfügungen zur Benennung oder zum Ausschluss von Vormündern getroffen, so gilt die Verfügung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1782, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1782 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1782 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Auswahl des Vormunds“
- § 1778 BGB Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
- § 1779 BGB Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
- § 1780 BGB Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
- § 1781 BGB Bestellung eines vorläufigen Vormunds
- § 1782 BGB Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
- § 1783 BGB Übergehen der benannten Person
- § 1784 BGB Ausschlussgründe
- § 1785 BGB Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
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