§ 1780 BGBBerücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1: Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 2: Auswahl des Vormunds
Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1780, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1780 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1780 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Auswahl des Vormunds“
- § 1778 BGB Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
- § 1779 BGB Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
- § 1780 BGB Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
- § 1781 BGB Bestellung eines vorläufigen Vormunds
- § 1782 BGB Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
- § 1783 BGB Übergehen der benannten Person
- § 1784 BGB Ausschlussgründe
- § 1785 BGB Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
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