Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1784 BGBAusschlussgründe

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1: Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 2: Auswahl des Vormunds

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1784 BGB (amtliche Fassung)

(1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann, wer geschäftsunfähig ist.

(2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in der Regel eine Person,

1.
die minderjährig ist,
2.
für die ein Betreuer bestellt ist, sofern die Betreuung die für die Führung der Vormundschaft wesentlichen Angelegenheiten umfasst, oder für die ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet ist,
3.
die die Eltern gemäß § 1782 als Vormund ausgeschlossen haben, oder
4.
die zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1784, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1784 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1784 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Unterkapitel 2: Auswahl des Vormunds“

  • § 1778 BGB Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
  • § 1779 BGB Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
  • § 1780 BGB Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
  • § 1781 BGB Bestellung eines vorläufigen Vormunds
  • § 1782 BGB Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
  • § 1783 BGB Übergehen der benannten Person
  • § 1784 BGB Ausschlussgründe
  • § 1785 BGB Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen

Alle Paragraphen des BGB →

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