Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1779 BGBEignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1: Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 2: Auswahl des Vormunds

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1779 BGB (amtliche Fassung)

(1) Eine natürliche Person muss nach

1.
ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
2.
ihren persönlichen Eigenschaften,
3.
ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
4.
ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen
geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.

(2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1779, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1779 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1779 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Unterkapitel 2: Auswahl des Vormunds“

  • § 1778 BGB Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
  • § 1779 BGB Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
  • § 1780 BGB Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
  • § 1781 BGB Bestellung eines vorläufigen Vormunds
  • § 1782 BGB Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
  • § 1783 BGB Übergehen der benannten Person
  • § 1784 BGB Ausschlussgründe
  • § 1785 BGB Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen

Alle Paragraphen des BGB →

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