Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1778 BGBAuswahl des Vormunds durch das Familiengericht

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1: Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 2: Auswahl des Vormunds

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1778 BGB (amtliche Fassung)

(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 Benannten zu übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen.

(2) Bei der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
der Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund,
2.
der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern und
3.
die Lebensumstände des Mündels.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1778, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1778 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1778 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Unterkapitel 2: Auswahl des Vormunds“

  • § 1778 BGB Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
  • § 1779 BGB Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
  • § 1780 BGB Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
  • § 1781 BGB Bestellung eines vorläufigen Vormunds
  • § 1782 BGB Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
  • § 1783 BGB Übergehen der benannten Person
  • § 1784 BGB Ausschlussgründe
  • § 1785 BGB Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen

Alle Paragraphen des BGB →

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