§ 145 BGBBindung an den Antrag
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 3: Vertrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 145, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 145 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 145 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Vertrag“
- § 145 BGB Bindung an den Antrag
- § 146 BGB Erlöschen des Antrags
- § 147 BGB Annahmefrist
- § 148 BGB Bestimmung einer Annahmefrist
- § 149 BGB Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
- § 150 BGB Verspätete und abändernde Annahme
- § 151 BGB Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
- § 152 BGB Annahme bei notarieller Beurkundung
- § 153 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
- § 154 BGB Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
- § 155 BGB Versteckter Einigungsmangel
- § 156 BGB Vertragsschluss bei Versteigerung
- § 157 BGB Auslegung von Verträgen
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