Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 156 BGBVertragsschluss bei Versteigerung

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 3: Vertrag

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 156 BGB (amtliche Fassung)

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 156, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 156 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 156 Abs. 1 S. 1 BGB

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