§ 149 BGBVerspätet zugegangene Annahmeerklärung
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 3: Vertrag
Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 149, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 149 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 149 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Vertrag“
- § 145 BGB Bindung an den Antrag
- § 146 BGB Erlöschen des Antrags
- § 147 BGB Annahmefrist
- § 148 BGB Bestimmung einer Annahmefrist
- § 149 BGB Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
- § 150 BGB Verspätete und abändernde Annahme
- § 151 BGB Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
- § 152 BGB Annahme bei notarieller Beurkundung
- § 153 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
- § 154 BGB Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
- § 155 BGB Versteckter Einigungsmangel
- § 156 BGB Vertragsschluss bei Versteigerung
- § 157 BGB Auslegung von Verträgen
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