§ 151 BGBAnnahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 3: Vertrag
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 151, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 151 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 151 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Vertrag“
- § 145 BGB Bindung an den Antrag
- § 146 BGB Erlöschen des Antrags
- § 147 BGB Annahmefrist
- § 148 BGB Bestimmung einer Annahmefrist
- § 149 BGB Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
- § 150 BGB Verspätete und abändernde Annahme
- § 151 BGB Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
- § 152 BGB Annahme bei notarieller Beurkundung
- § 153 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
- § 154 BGB Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
- § 155 BGB Versteckter Einigungsmangel
- § 156 BGB Vertragsschluss bei Versteigerung
- § 157 BGB Auslegung von Verträgen
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