Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 155 BGBVersteckter Einigungsmangel

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 3: Vertrag

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 155 BGB (amtliche Fassung)

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 155, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 155 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 155 Abs. 1 S. 1 BGB

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