Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 152 BGBAnnahme bei notarieller Beurkundung

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 3: Vertrag

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 152 BGB (amtliche Fassung)

Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 152, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 152 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 152 Abs. 1 S. 1 BGB

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