§ 154 BGBOffener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 3: Vertrag
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 154, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 154 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 154 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Vertrag“
- § 145 BGB Bindung an den Antrag
- § 146 BGB Erlöschen des Antrags
- § 147 BGB Annahmefrist
- § 148 BGB Bestimmung einer Annahmefrist
- § 149 BGB Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
- § 150 BGB Verspätete und abändernde Annahme
- § 151 BGB Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
- § 152 BGB Annahme bei notarieller Beurkundung
- § 153 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
- § 154 BGB Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
- § 155 BGB Versteckter Einigungsmangel
- § 156 BGB Vertragsschluss bei Versteigerung
- § 157 BGB Auslegung von Verträgen
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