Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 144 BGBBestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 144 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 144, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 144 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 144 Abs. 1 S. 1 BGB

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