Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 936 ZPOAnwendung der Arrestvorschriften

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 936 ZPO (amtliche Fassung)

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 936, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 936 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 936 Abs. 1 S. 1 ZPO

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