Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 935 ZPOEinstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 935 ZPO (amtliche Fassung)

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 935, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 935 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 935 Abs. 1 S. 1 ZPO

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