Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 909 ZPODatenweitergabe; Löschungspflicht

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 909 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.

(2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 909, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 909 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 909 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos“

  • § 899 ZPO Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
  • § 900 ZPO Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
  • § 901 ZPO Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
  • § 902 ZPO Erhöhungsbeträge
  • § 903 ZPO Nachweise über Erhöhungsbeträge
  • § 904 ZPO Nachzahlung von Leistungen
  • § 905 ZPO Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
  • § 906 ZPO Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
  • § 907 ZPO Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
  • § 908 ZPO Aufgaben des Kreditinstituts
  • § 909 ZPO Datenweitergabe; Löschungspflicht
  • § 910 ZPO Verwaltungsvollstreckung

Alle Paragraphen des ZPO →

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