§ 909 ZPODatenweitergabe; Löschungspflicht
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
(1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
(2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 909, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 909 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 909 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos“
- § 899 ZPO Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
- § 900 ZPO Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
- § 901 ZPO Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
- § 902 ZPO Erhöhungsbeträge
- § 903 ZPO Nachweise über Erhöhungsbeträge
- § 904 ZPO Nachzahlung von Leistungen
- § 905 ZPO Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
- § 906 ZPO Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
- § 907 ZPO Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
- § 908 ZPO Aufgaben des Kreditinstituts
- § 909 ZPO Datenweitergabe; Löschungspflicht
- § 910 ZPO Verwaltungsvollstreckung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.