§ 905 ZPOFestsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2, um deren Erteilung er
- 1.
- zunächst bei einer in § 903 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stelle, von der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend
- 2.
- bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist,
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 905, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 905 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 905 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos“
- § 899 ZPO Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
- § 900 ZPO Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
- § 901 ZPO Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
- § 902 ZPO Erhöhungsbeträge
- § 903 ZPO Nachweise über Erhöhungsbeträge
- § 904 ZPO Nachzahlung von Leistungen
- § 905 ZPO Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
- § 906 ZPO Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
- § 907 ZPO Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
- § 908 ZPO Aufgaben des Kreditinstituts
- § 909 ZPO Datenweitergabe; Löschungspflicht
- § 910 ZPO Verwaltungsvollstreckung
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