Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 905 ZPOFestsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 905 ZPO (amtliche Fassung)

Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2, um deren Erteilung er

1.
zunächst bei einer in § 903 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stelle, von der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend
2.
bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist,
nachgesucht hat, nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnte, hat das Vollstreckungsgericht in dem Beschluss auf Antrag die Erhöhungsbeträge nach § 902 festzusetzen und die Angaben nach § 903 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. Dabei hat das Vollstreckungsgericht den Schuldner auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 907 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen, wenn nach dem Vorbringen des Schuldners unter Beachtung der von ihm vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein könnten. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach Satz 1 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 905, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 905 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 905 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos“

  • § 899 ZPO Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
  • § 900 ZPO Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
  • § 901 ZPO Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
  • § 902 ZPO Erhöhungsbeträge
  • § 903 ZPO Nachweise über Erhöhungsbeträge
  • § 904 ZPO Nachzahlung von Leistungen
  • § 905 ZPO Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
  • § 906 ZPO Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
  • § 907 ZPO Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
  • § 908 ZPO Aufgaben des Kreditinstituts
  • § 909 ZPO Datenweitergabe; Löschungspflicht
  • § 910 ZPO Verwaltungsvollstreckung

Alle Paragraphen des ZPO →

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