§ 900 ZPOMoratorium bei Überweisung an den Gläubiger
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.
(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 900, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 900 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 900 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos“
- § 899 ZPO Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
- § 900 ZPO Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
- § 901 ZPO Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
- § 902 ZPO Erhöhungsbeträge
- § 903 ZPO Nachweise über Erhöhungsbeträge
- § 904 ZPO Nachzahlung von Leistungen
- § 905 ZPO Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
- § 906 ZPO Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
- § 907 ZPO Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
- § 908 ZPO Aufgaben des Kreditinstituts
- § 909 ZPO Datenweitergabe; Löschungspflicht
- § 910 ZPO Verwaltungsvollstreckung
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