Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 899 ZPOPfändungsfreier Betrag; Übertragung

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 899 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. § 900 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

(3) Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 899, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 899 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 899 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos“

  • § 899 ZPO Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
  • § 900 ZPO Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
  • § 901 ZPO Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
  • § 902 ZPO Erhöhungsbeträge
  • § 903 ZPO Nachweise über Erhöhungsbeträge
  • § 904 ZPO Nachzahlung von Leistungen
  • § 905 ZPO Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
  • § 906 ZPO Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
  • § 907 ZPO Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
  • § 908 ZPO Aufgaben des Kreditinstituts
  • § 909 ZPO Datenweitergabe; Löschungspflicht
  • § 910 ZPO Verwaltungsvollstreckung

Alle Paragraphen des ZPO →

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