Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 907 ZPOFestsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 907 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner

1.
nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und
2.
glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate ganz überwiegend nur die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten ist.
Die Festsetzung ist abzulehnen, wenn ihr überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festsetzung der Unpfändbarkeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Festsetzung den überwiegenden Belangen des den Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht. Der Schuldner hat die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 907, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 907 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 907 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos“

  • § 899 ZPO Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
  • § 900 ZPO Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
  • § 901 ZPO Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
  • § 902 ZPO Erhöhungsbeträge
  • § 903 ZPO Nachweise über Erhöhungsbeträge
  • § 904 ZPO Nachzahlung von Leistungen
  • § 905 ZPO Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
  • § 906 ZPO Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
  • § 907 ZPO Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
  • § 908 ZPO Aufgaben des Kreditinstituts
  • § 909 ZPO Datenweitergabe; Löschungspflicht
  • § 910 ZPO Verwaltungsvollstreckung

Alle Paragraphen des ZPO →

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