§ 902 ZPOErhöhungsbeträge
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst:
- 1.
- die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner
- a)
- einer Person oder mehreren Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt;
- b)
- Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Personen entgegennimmt, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 27, 39 Satz 1 oder § 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist;
- c)
- Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen entgegennimmt, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist;
- 2.
- Geldleistungen im Sinne des § 54 Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch;
- 3.
- Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“;
- 4.
- Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, in dem Umfang, in dem diese den pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 übersteigen;
- 5.
- das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem sie berücksichtigt werden, gepfändet wird;
- 6.
- Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 902, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 902 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 902 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos“
- § 899 ZPO Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
- § 900 ZPO Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
- § 901 ZPO Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
- § 902 ZPO Erhöhungsbeträge
- § 903 ZPO Nachweise über Erhöhungsbeträge
- § 904 ZPO Nachzahlung von Leistungen
- § 905 ZPO Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
- § 906 ZPO Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
- § 907 ZPO Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
- § 908 ZPO Aufgaben des Kreditinstituts
- § 909 ZPO Datenweitergabe; Löschungspflicht
- § 910 ZPO Verwaltungsvollstreckung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.