Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 904 ZPONachzahlung von Leistungen

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 904 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Werden laufende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden sie von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich um Geldleistungen gemäß § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c oder Nummer 4 bis 6 handelt.

(2) Laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sowie Arbeitseinkommen nach § 850 Absatz 2 und 3 werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn der nachgezahlte Betrag 500 Euro nicht übersteigt.

(3) Laufende Geldleistungen nach Absatz 2, bei denen der nachgezahlte Betrag 500 Euro übersteigt, werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, soweit der für den jeweiligen Monat nachgezahlte Betrag in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte. Wird die Nachzahlung pauschal und für einen Bewilligungszeitraum gewährt, der länger als ein Monat ist, ist die Nachzahlungssumme zu gleichen Teilen auf die Zahl der betroffenen Monate aufzuteilen.

(4) Für Nachzahlungen von Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 903 Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.

(5) Für die Festsetzung der Höhe des pfändungsfreien Betrages in den Fällen des Absatzes 3 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Entscheidungen nach Satz 1 ergehen auf Antrag des Schuldners durch Beschluss. Der Beschluss nach Satz 2 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 904, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 904 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 904 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos“

  • § 899 ZPO Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
  • § 900 ZPO Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
  • § 901 ZPO Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
  • § 902 ZPO Erhöhungsbeträge
  • § 903 ZPO Nachweise über Erhöhungsbeträge
  • § 904 ZPO Nachzahlung von Leistungen
  • § 905 ZPO Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
  • § 906 ZPO Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
  • § 907 ZPO Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
  • § 908 ZPO Aufgaben des Kreditinstituts
  • § 909 ZPO Datenweitergabe; Löschungspflicht
  • § 910 ZPO Verwaltungsvollstreckung

Alle Paragraphen des ZPO →

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