Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 591 ZPORechtsmittel

Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 591 ZPO (amtliche Fassung)

Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 591, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 591 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 591 Abs. 1 S. 1 ZPO

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