Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 582 ZPOHilfsnatur der Restitutionsklage

Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 582 ZPO (amtliche Fassung)

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 582, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 582 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 582 Abs. 1 S. 1 ZPO

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