§ 582 ZPOHilfsnatur der Restitutionsklage
Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens
Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 582, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 582 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 582 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens“
- § 578 ZPO Arten der Wiederaufnahme
- § 579 ZPO Nichtigkeitsklage
- § 580 ZPO Restitutionsklage
- § 581 ZPO Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
- § 582 ZPO Hilfsnatur der Restitutionsklage
- § 583 ZPO Vorentscheidungen
- § 584 ZPO Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
- § 585 ZPO Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 586 ZPO Klagefrist
- § 587 ZPO Klageschrift
- § 588 ZPO Inhalt der Klageschrift
- § 589 ZPO Zulässigkeitsprüfung
- § 590 ZPO Neue Verhandlung
- § 591 ZPO Rechtsmittel
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