§ 589 ZPOZulässigkeitsprüfung
Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 589, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 589 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 589 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens“
- § 578 ZPO Arten der Wiederaufnahme
- § 579 ZPO Nichtigkeitsklage
- § 580 ZPO Restitutionsklage
- § 581 ZPO Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
- § 582 ZPO Hilfsnatur der Restitutionsklage
- § 583 ZPO Vorentscheidungen
- § 584 ZPO Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
- § 585 ZPO Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 586 ZPO Klagefrist
- § 587 ZPO Klageschrift
- § 588 ZPO Inhalt der Klageschrift
- § 589 ZPO Zulässigkeitsprüfung
- § 590 ZPO Neue Verhandlung
- § 591 ZPO Rechtsmittel
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