§ 590 ZPONeue Verhandlung
Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt.
(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge. In diesem Fall ist die Verhandlung über die Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen.
(3) Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der Feststellung und Würdigung bestrittener Tatsachen abhängig ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 590, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 590 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 590 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens“
- § 578 ZPO Arten der Wiederaufnahme
- § 579 ZPO Nichtigkeitsklage
- § 580 ZPO Restitutionsklage
- § 581 ZPO Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
- § 582 ZPO Hilfsnatur der Restitutionsklage
- § 583 ZPO Vorentscheidungen
- § 584 ZPO Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
- § 585 ZPO Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 586 ZPO Klagefrist
- § 587 ZPO Klageschrift
- § 588 ZPO Inhalt der Klageschrift
- § 589 ZPO Zulässigkeitsprüfung
- § 590 ZPO Neue Verhandlung
- § 591 ZPO Rechtsmittel
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