Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 587 ZPOKlageschrift

Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 587 ZPO (amtliche Fassung)

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 587, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 587 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 587 Abs. 1 S. 1 ZPO

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