§ 587 ZPOKlageschrift
Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens
In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 587, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 587 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 587 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens“
- § 578 ZPO Arten der Wiederaufnahme
- § 579 ZPO Nichtigkeitsklage
- § 580 ZPO Restitutionsklage
- § 581 ZPO Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
- § 582 ZPO Hilfsnatur der Restitutionsklage
- § 583 ZPO Vorentscheidungen
- § 584 ZPO Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
- § 585 ZPO Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 586 ZPO Klagefrist
- § 587 ZPO Klageschrift
- § 588 ZPO Inhalt der Klageschrift
- § 589 ZPO Zulässigkeitsprüfung
- § 590 ZPO Neue Verhandlung
- § 591 ZPO Rechtsmittel
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